Presseinformation 01/08

IACVA-Germany sieht wesentliche Mängel in der Unternehmensbewertung bei der Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts

Verband fordert Änderungen in zehn Punkten im Diskussionsentwurf einer Anteils- und Betriebsvermögensbewertungsverordnung

Frankfurt, 9. April 2008 – Das Bundesfinanzministerium hat kürzlich einen Diskussionsentwurf für eine Anteils- und Betriebsvermögensbewertungsverordnung (AntBVBewV) in Zusammenhang mit der Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (ErbStRG) veröffentlicht. Der Entwurf sieht vor, dass die Unternehmenswerte für die Erbschaftsteuer nach einem vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelt werden. Nach der Beratung im Bundesrat am 25. Mai 2008 soll das Gesetz zur Reform des Erbschafts- und Bewertungsrechts am 1. Juli 2008 in Kraft treten. Die IACVA-Germany (International Association of Consultants, Valuers and Analysts-Germany e.V.), der einzige Berufsverband für Unternehmensbewerter in Deutschland, kritisiert den vorliegenden Entwurf und fordert Nachbesserungen in zehn Punkten:

1. Zukunftsbezogene Ermittlung des nachhaltigen Ergebnisses

Die vorliegende AntBVBewV normiert ein historisch ermitteltes durchschnittliches Ergebnis als einen nachhaltigen zukünftigen Ertrag Die IACVA-Germany ist der Ansicht, dass historische Ergebnisse nicht schematisch für die Ermittlung von Unternehmenswerten herangezogen werden dürfen. Gerade kleine und mittlere Unternehmen weisen einen starken Personenbezug ihrer künftigen Ertragskraft auf. Im Erbfall besteht eine große Gefahr, dass eine vergangenheitsbezogene Bewertung zu deutlichen Überbewertungen des Vermögens führt. Auch können viele Gründe dafür sorgen, dass die vergangenen drei Jahre keinen repräsentativen Querschnitt bilden.

2. Bewertung auf der Basis von Zahlungsüberschüssen

Unternehmenswerte werden weltweit auf Basis zukünftiger erwarteter finanzieller Überschüsse ermittelt. Der gesuchte Cash Flow lässt sich technisch mit einer integrierten Planungsrechnung (Erfolgsrechnung, Bilanz-, und Finanzplanung) berechnen. Die AntBVBewV stellt bei der Unternehmensbewertung auf diskontierte (vollausgeschüttete) Gewinne ab. Bei Wachstum oder Schrumpfung des Unternehmens kann dies zu unnötigen Fehlern bei der Bewertung führen.

3. Gesamtbewertung durchführen

Wirtschaftsgüter, die zwei Jahre vor dem Bewertungsstichtag in das Betriebsvermögen eingelegt wurden und nicht zum nicht betriebsnotwendigen Vermögen gehören, sind mit dem eigenständig zu ermittelnden gemeinen Wert anzusetzen. Auch ein vereinfachtes Ertragswertverfahren gehört zu den so genannten Gesamtbewertungsverfahren. Sofern es sich um ein betriebsnotwendiges Wirtschaftsgut handelt, wird dies durch die Ermittlung des Ertragswertes mit bewertet. Die Beachtung des Zukunftsprinzips der Unternehmensbewertung führt auch automatisch zur Berücksichtigung der Auswirkungen von Wirtschaftsgütern, die innerhalb von zwei Jahren vor dem Bewertungsstichtag eingelegt wurden. Eine gesonderte Bewertung ist nicht notwendig und kann zu einer doppelten Bewertung führen.

4. Pauschalen Risikozuschlag abschaffen

Der Kapitalisierungszinssatz soll mit Hilfe eines normierten Risikozuschlags auf den Basiszinssatz von 4,5 % ermittelt werden. Dies führt bei der Bewertung von kleineren und mittleren Unternehmen häufig zu Überbewertungen. Im Übrigen steht eine Normierung eines Kapitalisierungszinssatzes im Widerspruch zu dem verfassungsrechtlichen Gebot der Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse bei der Besteuerung. Für die Ableitung von Kapitalisierungszinssätzen sind anstelle einer Pauschalierung die in der Betriebswirtschaftslehre anerkannten Grundsätze zu beachten.

5. Rechtsformneutrale Bewertung sicherstellen

Bei Kapitalgesellschaften mindern Gesellschafterzinsen das steuerliche Betriebsergebnis, wohingegen bei Personengesellschaften die Gesellschafterzinsen als Vergütungsbestandteile das steuerliche Ergebnis nicht mindern. Dies führt beim vorgesehenen vereinfachten Ertragswertverfahren zu einer Ungleichbehandlung von Unternehmen unterschiedlicher Rechtsformen und zu einer Fehlbewertung von Anteilen an Personengesellschaften.

6. Gemeinsame Bewertung von Unternehmensgruppen

Das Bewertungsobjekt muss nicht mit der rechtlichen Abgrenzung des Unternehmens identisch sein. Es muss vielmehr das nach wirtschaftlichen Kriterien definierte Bewertungsobjekt zugrunde gelegt werden. Bei Unternehmensgruppen ist dies der Gesamtkonzern. Der vorliegende Entwurf führt zwingend zu einer Einzelbewertung aller Unternehmen im Rahmen eines Konzerns. Dies ist aufwändig und in solchen Fällen unüblich.

7. Substanzwerte oberhalb von Liquidationswerten nicht berücksichtigen

Substanzwerte haben seit Jahrzehnten keine Bedeutung mehr in der Unternehmensbewertung. Der Entwurf schafft einen gesetzlichen Anlass zur Ermittlung von Substanzwerten als Untergrenze für Unternehmenswerte. Der Gesetzgeber soll auf die in der Betriebswirtschaftslehre anerkannten Verfahren der Unternehmensbewertung für Zwecke der Erbschaftsteuer zurückzugreifen. Nach diesen kann allenfalls der Liquidationswert als Wertuntergrenze relevant sein.

8. Begriff der „offensichtlich unzutreffende Ergebnisse“ konkretisieren

Bei „offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen“ kann die Finanzverwaltung den vereinfachten Ertragswert ablehnen. Der Begriff „offensichtlich unzutreffende Ergebnisse“ wird jedoch nicht näher präzisiert. Eine Konkretisierung der Formulierung ist aus Sicht des Steuerpflichtigen notwendig.

9. Verhältnis der Bewertungsverfahren klarstellen

Neben dem vereinfachten Ertragswertverfahren kann es auch zur Anwendung branchenüblicher Multiplikatoren oder zu einer vollständigen Unternehmensbewertung kommen. Zur Rechtssicherheit für den Steuerpflichtigen ist klar zu regeln, in welchem Verhältnis die einzelnen Verfahren zueinander stehen und unter welchen Umständen der Steuerpflichtige wählen kann.

10. Keine Vernachlässigung der Anteilsmerkmale

Der Entwurf der AntBVBewV leitet den Anteilswert quotal aus dem Unternehmenswert ab. Tatsächlich bestehen zwischen Minderheits- und Mehrheitsbeteiligungen, zwischen unbeschränkt und beschränkt haftenden Anteilen sowie je nach Grad der Marktgängigkeit erhebliche Wertdifferenzen. Da es bei der Erbschaftsteuer um den Verkehrswert des Unternehmens des Erwerbers geht, sollten entsprechende Wertunterschiede auch berücksichtigt werden.

Pressekontakt:

IACVA-Germany e.V.
Prof. Andreas Creutzmann
Schweinfurter Weg 58a
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Tel.: +49 (0) 69 - 707 987 35
Fax: +49 (0) 69 - 707 987 34

Über IACVA:

IACVA-Germany (International Association of Consultants, Valuers and Analysts-Germany e.V.) ist der erste Berufsverband für Unternehmensbewerter (Bewertungsprofessionals) in Deutschland. Ziel des Verbands ist es, die Ausbildung, die kontinuierliche Weiterbildung und den Einsatz von Bewertungsprofessionals bei der Bewertung von Unternehmen und immateriellen Vermögensgegenständen zu fördern. Mit dem Certified Valuation Analyst (CVA) will die IACVA-Germany einen eigenständigen anerkannten Qualifikationsnachweis für Bewertungsprofessionals in Deutschland, Österreich und der Schweiz etablieren und ihre Mitglieder bei der Durchführung von Unternehmensbewertungen unterstützen.

Die IACVA-Germany geht zurück auf die NACVA (National Association of Certified Valuation Analysts, www.nacva.com). Die NACVA hat mehr als 6.000 Mitglieder in den USA und ist dort der Marktführer bei der Ausbildung und Zertifizierung von Bewertungsprofessionals.
Für weitere Informationen: www.iacva.de

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